Steuersplitter zum Jahresbeginn 8/8

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung steuerpflichtig


Jene Mehrarbeitszuschläge (25 %)
, die ab 1.1.2008 im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung anfallen, können nicht wie die steuerfreien fünf Überstunden pro Monat (max € 43) verrechnet werden. Diese Zuschläge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie für eine Mehrarbeit an einem Sonn- bzw Feiertag oder in der Nacht anfallen.

Quelle: ÖGWT

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