Steuersplitter zum Jahresbeginn 8/8
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigung steuerpflichtig
Jene Mehrarbeitszuschläge (25 %),
die ab 1.1.2008 im Zusammenhang mit
einer
Teilzeitbeschäftigung anfallen, können
nicht wie die
steuerfreien fünf Überstunden pro Monat (max € 43) verrechnet werden. Diese Zuschläge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie für eine Mehrarbeit an einem Sonn- bzw Feiertag oder in der Nacht anfallen.
Quelle: ÖGWT
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