Straffreiheit durch Selbstanzeige

Die aktuelle Debatte über allfällige Steuerhinterziehungen via liechtensteinische Stiftungen hat das Thema „Selbstanzeige“ wieder in den Mittelpunkt des Interesses gerückt.


Eine Steuerhinterziehung bleibt nämlich straffrei, wenn sie vor ihrer Entdeckung dem zuständigen Finanzamt durch eine Selbstanzeige offengelegt wird.

Voraussetzungen
für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind:

· Bekanntgabe der Verfehlung bei der zuständigen Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde,

· Offenlegung aller zur Feststellung der Steuerverkürzung bedeutsamen Umstände,

· Entrichtung des hinterzogenen Steuerbetrages ohne Verzug,

· Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige.

Knackpunkt jeder Selbstanzeige ist, dass sie rechtzeitig erstattet wird. Für eine Selbstanzeige ist es zu spät, wenn

  • man auf frischer Tat ertappt wird,
  • im Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen (durch die Finanzstrafbehörde) gesetzt waren,
  • im Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits entdeckt und dies dem Selbstanzeiger bekannt war,
  • bei vorsätzlichen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer Steuerprüfung nicht schon bei Prüfungsbeginn erstattet wird.

Achtung: Da auch alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice verpflichtet sind, Finanzvergehen zu melden, hat auch eine nach einer Tatentdeckung durch diese Behörden eingebrachte Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr. Die finanzstrafrechtliche relevante Tat kann auch durch eine ausländische EU-Behörde entdeckt werden. Allerdings geht auch in diesem Fall die Straffreiheit nur dann verloren, wenn die Tatentdeckung auch dem Anzeiger bekannt war.

Für die Selbstanzeige ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie kann also auch mündlich erstattet werden. Wird sie schriftlich erstattet, ist es jedoch empfehlenswert, sie ausdrücklich als Selbstanzeige zu bezeichnen. Die Verfehlung sollte detailliert verbal erläutert werden, damit die Behörde eine ausreichende Grundlage für eine richtige Entscheidung hat und nicht erst durch eigene Erhebungen den genauen Sachverhalt ermitteln muss. Die Abgabe einer berichtigten Steuererklärung (ohne weitere Erläuterungen) könnte unter Umständen als nicht ausreichend betrachtet werden. Die begangene Verfehlung muss zahlenmäßig genau darlegt werden, damit die Steuerbemessungsgrundlagen ermittelt werden können. Stellt die Finanzbehörde fest, dass trotz genauer Angaben über die Verfehlungen noch weitere Abgabenhinterziehungen begangen wurden, bleibt die Straffreiheit für die offengelegten Hinterziehungen dennoch erhalten.

TIPP:

Die Selbstanzeige muss bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder bei einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde erstattet werden. In der Selbstanzeige muss unbedingt ein Hinweis auf jene Personen enthalten sein, welche das Delikt begangen haben. Erstattet bei einer Kapitalgesellschaft der Geschäftsführer eine Selbstanzeige und ist er für die Abgabenverkürzung verantwortlich, muss dies auch ausdrücklich erwähnt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass die hinterzogenen Abgaben ohne Verzug entrichtet werden. Handelt es sich um Steuern, die veranlagt werden (wie zB die Einkommensteuer), kann man nach herrschender Ansicht für die Zahlung den geänderten Bescheid abwarten und hat dann noch eine Zahlungsfrist von einem Monat. Selbstbemessungsabgaben (wie zB hinterzogene Lohnsteuer) müssen unverzüglich mit der Selbstanzeige bezahlt werden. Auf Antrag kann aber ein Zahlungsaufschub von bis zu zwei Jahren gewährt werden.

Quelle: ÖGWT

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