Schenkungsmeldegesetz 2008 im Detail - Teil 2/4 "Stiftungen"

Die durch die Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den VfGH ebenfalls auslaufende Eingangsbesteuerung für Stiftungen soll in einem eigenen „Stiftungseingangssteuergesetz“ fortgeführt werden. Der Eingangssteuersatz für inländische Stiftungen soll bei 5 %, jener für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen bei 2,5 % bleiben. Für inländische Liegenschaften beträgt die Eingangssteuer wie bisher 8,5% vom dreifachen Einheitswert. Um zu verhindern, dass Vermögen in völlig intransparente ausländische Stiftungen abfließt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit der 5%-ige Eingangssteuersatz auch auf ausländische Stiftungen angewendet werden kann. So muss die Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sein, es müssen sämtliche Dokumente den heimischen Finanzbehörden vorgelegt werden und es muss mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Abkommen zur Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich der Eingangssteuersatz für Vermögenswidmungen an ausländische Stiftungen auf 25%.

Die bisher ebenfalls einer 25%-igen KESt-Belastung unterliegende Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt, allerdings nur für Vermögen, das nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wird. In der Praxis sieht das so aus, dass jener Teil der Zuwendung an die Begünstigten, der den Bilanzgewinn (inklusive Vorjahresgewinne) zuzüglich allfälliger stiller Reserven übersteigt, steuerfrei bleiben soll.

Für Ertragsausschüttungen gilt weiterhin eine KESt-Belastung von 25 %, ebenso wie für die Ausschüttung von Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in eine Stiftung eingebracht wurde. Die Entnahme dieser Altsubstanz soll deshalb nicht steuerfrei gestellt werden, weil die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Stiftungen bisher durch den Eingangssteuersatz und die Steuer auf Ausschüttungen abgegolten wird.

Ausschüttungen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen (Vermögensmassen) zählen ab 1.8.2008 ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Da hier aber kein KEST-Einbehalt erfolgen kann, sind sie im Rahmen der Veranlagung mit dem Sondersteuersatz von 25 % zu versteuern.

 

Quelle: ÖGWT

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