Bilanzdelikte – ein (fast) alltägliches Problem?

Angesichts der spektakulären Bilanzfälschungen bei Enron, Parmalat und Refco stellt sich immer öfter die Frage, ob man Jahresabschlüssen noch vertrauen kann.

Im Zentrum des Interesses stehen derzeit auch einige medienwirksame österreichische Strafverfahren (BAWAG, Hypo Alpe Adria etc), in denen es – unter anderem – auch um mögliche Bilanzdelikte geht. Da Bilanzdelikte auch in der täglichen Praxis vorkommen können, werden die potenziellen Konsequenzen im Folgenden kurz skizziert:

· Das vorsätzliche Erstellen von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widersprechenden Jahresabschlüssen ist nur bei bestimmten Rechtsformen mit Strafe bedroht, nämlich bei Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Europäischen Gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Privatstiftungen. Bei Privatstiftungen beträgt die maximale Freiheitsstrafe zwei Jahre, in allen anderen Fällen ein Jahr.

· Keine diesbezüglichen Strafbestimmungen sind im Unternehmensgesetzbuch und im Vereinsgesetz enthalten. Demnach ist die vorsätzliche Erstellung unrichtiger Jahresabschlüsse von Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften (KG, einschließlich GmbH & Co KG), Offenen Gesellschaften (OG) und Vereinen straffrei. Auch für die immer populärer werdende englische Limited besteht im Inland keine Strafnorm.

· Wichtig ist für die Praxis, dass die Strafbarkeit einer vorsätzlich unrichtigen Aufstellung eines Jahresabschlusses nicht davon abhängt, ob dadurch ein Schaden entstanden ist. Strafbar sind nicht nur die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Überbewertungen, sondern auch vorsätzliche Unterbewertungen, unvollständige Angaben im Anhang oder Verstöße gegen das Saldierungsverbot.

· Zu beachten ist auch, dass Bilanzdelikte in der Praxis häufig nur eine „Vortat“ für strenger bedrohte Folgedelikte sind. Als Beispiel kann die Aufstellung eines „geschönten“ Jahresabschlusses zur Vorlage bei der Hausbank zwecks Prolongation eines bestehenden oder Gewährung eines neuen Kredits genannt werden. Dabei wird mit dem unrichtigen Jahresabschluss ein Kreditbetrug bezweckt, welcher mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bedroht ist. Bilanzdelikte zur Verschleierung von Untreuehandlungen oder von betrügerischer Krida sind weitere typische Konstellationen des Wirtschaftslebens. Bilanzdelikte werden auch häufig im Vorfeld von Insolvenzen begangen. Sie dienen der Verschleierung des Reorganisationsbedarfs und der Insolvenzreife. Für die Folgedelikte ist es aber unerheblich, ob die Vortat der Bilanzfälschung strafbedroht ist oder nicht. Daher ist bei einer KG die Bilanzfälschung zwar straffrei, der mit dem unrichtig erstellten Jahresabschluss begangene Kreditbetrug aber strafbar.

· Besonders gefürchtet werden Verurteilungen wegen Bilanzdelikte deshalb, weil es sich dabei um die Übertretung eines Schutzgesetzes handelt, wodurch eine zivilrechtliche Durchgriffshaftung aller Geschädigten begründet wird. Dies bedeutet, dass zB der Geschäftsführer einer GmbH, welcher einen Jahresabschluss vorsätzlich unrichtig aufgestellt hat, allen Gläubigern für deren Schaden unbeschränkt direkt haftet.

Typische Fälle von Bilanzdelikten sind:

· Es werden die Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern (insbesondere Software) entgegen dem unternehmensrechtlichen Aktivierungsverbot aktiviert.

· Beteiligungen werden mit historischen Anschaffungskosten bilanziert, obwohl ihr Verkehrswert bereits längst auf Null gesunken ist.

· Liegenschaften werden mit historischen Anschaffungskosten bilanziert, obwohl ihr Verkehrswert deutlich darunter liegt.

· Notwendige Rückstellungen werden nicht bilanziert.

· Verbindlichkeiten werden nicht bilanziert.

· Vorräte und halbfertige Arbeiten werden überbewertet.

· Uneinbringliche Forderungen werden nicht abgeschrieben.

 

Quelle: ÖGWT

 

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