Fremdwährungskredite - Gewinnrealisierung nur bei Konvertierung zum Euro

Fremdwährungskredite – vor allem in Yen (JPY) und Schweizer Franken (SFR) – haben sich in den letzten Jahren wegen der niedrigen Zinsen und der Kursgewinnchancen zunehmender Beliebtheit erfreut. Unternehmer, die während der Kreditlaufzeit in eine andere Fremdwährung wechseln wollten und bei denen sich bis zum Konvertierungszeitpunkt wegen einer günstigen Kursentwicklung in der Kreditschuld erhebliche (noch nicht realisierte) Kursgewinne angesammelt haben, mussten bisher allerdings mit einer saftigen Steuernachbelastung rechnen.

Laut Ansicht der Finanz musste nämlich ein allfälliger Kursgewinn (zB aus einem Yen-Kredit) anlässlich der Konvertierung in eine andere Fremdwährung (zB Schweizer Franken) bereits im Jahr der Konvertierung mit bis zu 50% Einkommensteuer (bzw mit 25% Körperschaftsteuer) versteuert werden. Begründung: Die Konvertierung ist letztlich nur die Rückzahlung des bisherigen Kredits (mit Realisierung des Kursgewinnes) und die Neuaufnahme eines neuen Kredits. Lediglich bei Konvertierungen im Privatbereich wurde von einer Besteuerung Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat allerdings kürzlich entschieden, dass die Konvertierung von einer Fremdwährung (zB JPY) in eine andere (zB SFR) in keinem Fall zu einer Gewinnrealisierung führen kann, weil es sich – solange der Kredit in einer Fremdwährung geschuldet wird – immer noch um dasselbe einheitliche Wirtschaftsgut „Fremdwährungskredit“ handelt. Erst bei Konvertierung in Euro bzw bei der Kredittilgung müssen allfällige Fremdwährungsgewinne realisiert und damit versteuert werden.

Quelle: ÖGWT

 

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