Besteuerung von Nullkuponanleihen

Der VwGH hat unlängst entschieden, dass das seit Einführung der Kapitalertragsteuer von der Verwaltungspraxis vorgegebene Gutschrift-Lastschrift-System bei der Abrechnung von Stückzinsen von Nullkuponanleihen im Einkommensteuergesetz nicht gedeckt ist. Die bisherige Verwaltungspraxis sah vor, dass der Verkäufer einer Nullkuponanleihe für die bis zum Verkaufszeitpunkt rechnerisch aufgelaufenen Zinsenerträge mit Kapitalertragsteuer belastet wird. Der Käufer der Nullkuponanleihe erhält vice versa eine Gutschrift in gleicher Höhe. Bei Endfälligkeit der Nullkuponanleihe werden die Zinsenerträge für die gesamte Laufzeit der Kapitalertragsteuer unterzogen. Durch die KESt-Gutschrift auf die Stückzinsen wird der Käufer bei der Fälligkeit der Zinsen im Ergebnis nur mit der KESt belastet, die auf die während seiner Besitzzeit entstandenen Zinsen entfällt.

Da der Gesetzgeber der Meinung ist, dass sich dieses System in der Vergangenheit bewährt hat und für die abzugsverpflichteten Banken eine verwaltungsökonomische Art der Vollziehung darstellt, wurden die vom VwGH beanstandeten Gesetzesbestimmungen „nachgebessert“. Da die entsprechenden Gesetzesänderungen nur die bisher geübte Praxis absichern, wurden die Änderungen rückwirkend mit 1.1.1998 in Kraft gesetzt. Da der VwGH auch die Entnahme einer Nullkuponanleihe aus einem Depot als nicht KESt-pflichtig angesehen hat, wurde dafür nunmehr eine entsprechende Gesetzesbestimmung geschaffen.

Die erwähnte „Gesetzesreparatur“ betrifft nicht nur Nullkuponanleihen sondern auch „normale“ Anleihen mit jährlichem Kupon, wenn sie verkauft oder aus dem Depot entnommen werden.

 

Quelle: ÖGWT

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