Trinkgeldbesteuerung ist verfassungskonform

Ein Croupier der Casinos Austria AG fühlte sich verfassungswidrig besteuert, da die aus der so genannten „Cagnotte“ den Croupiers ausbezahlten Trinkgelder von der Steuerbefreiung für Trinkgelder nach § 3 Abs 1 Z 16a erster Satz EStG ausgenommen sind. Der vom Croupier angerufene Verfassungsgerichtshof (VfGH) hegte zwar zunächst gegen die geltende Steuerbefreiung von Trinkgeldern verfassungsrechtliche Bedenken, hat diese aber im Laufe des Gesetzesprüfungsverfahrens wieder verworfen.

Nach Ansicht des VfGH ist die Regelung, wonach die Trinkgelder von Croupiers von der Steuerfreiheit der Trinkgelder ausgenommen sind, dadurch gerechtfertigt, dass dieser Personengruppe die Entgegennahme von Trinkgeldern grundsätzlich verboten ist und es damit bei der Verteilung der Trinkgelder zu einer Einschaltung des Arbeitgebers kommen muss. Im übrigen hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die Steuerbefreiung sonstiger Trinkgelder im rechtspolitischen Spielraum des Einkommensteuergesetzgebers gedeckt und damit verfassungskonform ist. Dies vor allem auch deshalb, da nach Ansicht des VfGH eine befriedigende und realitätsgerechte steuerliche Erfassung der Einkünfte aus Trinkgeldern mit vertretbarem Aufwand nicht verwirklichbar ist.

 

Quelle: ÖGWT

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