Highlight aus dem Salzburger Steuerdialog 2009 zur Einkommensteuer

· EU-Geldbußen, die wegen Verstöße gegen EU-Wettbewerbsvorschriften verhängt werden, können lt den EStR insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie einen Abschöpfungsanteil (das ist der unzulässig erwirtschaftete Vorteil) enthalten. Diese Aufteilung kann auch für österreichische Kartellstrafen vorgenommen werden. Der steuerlich abzugsfähige Abschöpfungsanteil muss aber entweder aus der Entscheidung über die Geldbuße eindeutig hervorgehen oder auf andere Weise (jedoch nicht schätzungsweise) nachgewiesen werden.

· Auch ein nur vorübergehender Wegzug aus Österreich (zB für zwei Jahre) in ein Drittland (außerhalb der EU) löst grundsätzlich die sofortige Steuerpflicht für die stillen Reserven in Kapitalanteilen aus, wenn Österreich durch den Wegzug das Besteuerungsrecht verliert. Beim späteren Zuzug ist eine Aufwertung auf den dann maßgeblichen gemeinen Wert (Verkehrswert) möglich.

 

Quelle: ÖGWT


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