Einkommensteuer - Highlights – Salzburger Steuerdialog 2013

  • Für die Beurteilung der steuerlichen Folgen einer Grundstückstransaktion ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes (auch wenn der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält) maßgebend. Wurde der Kaufvertrag über ein Grundstück daher vor dem 1.4.2012 abgeschlossen, besteht nur dann Steuerpflicht, wenn die üblicherweise 10-jährige Spekulationsfrist bei Vertragsabschluss noch nicht abgelaufen war.
  • Wird in einem Kaufvertrag über ein Grundstück (Altvermögen) vereinbart, dass eine Kaufpreisnachzahlung fällig wird, wenn innerhalb von drei Jahren eine Umwidmung in Bauland erfolgt, kann zunächst die Immobilienertragsteuer nach der pauschalen Methode iHv 3,5 % des Veräußerungserlöses berechnet werden. Kommt es dann zu einer Kaufpreisnachzahlung auf Grund der erfolgten Umwidmung, ist die Differenz auf die 15 %ige ImmoESt nachzuzahlen.
  • Wird eine Immobilie veräußert und für die Entrichtung des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Ratenzahlung vereinbart, ist der Veräußerungserlös durch Abzinsung der Raten mit dem banküblichen Sollzinssatz zu berechnen (auch wenn ausdrücklich Unverzinslichkeit vereinbart wurde). Der errechnete Zinsenanteil unterliegt nicht der 25 %igen Immobilienertragsteuer, sondern als Einkünfte aus Privatdarlehen dem laufenden Einkommensteuertarif mit bis zu 50 %.

  • Quelle: ÖGWT

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