Lohnsteuer - Highlights – Salzburger Steuerdialog 2013

Grundsätzlich können pflegebedingte Kosten nur von der pflegebedürftigen Person selbst als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Nur wenn das Einkommen dieser Person nicht ausreicht, ist eine Absetzung durch andere Personen möglich. Voraussetzung ist aber, dass ein verlorener Aufwand vorliegt, also keine Zahlung als Gegenleistung für die Übertragung von Vermögenswerten vorliegt. Eine Berücksichtigung der pflegebedingten Kosten durch den Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes kann erfolgen, wenn der AVAB zusteht bzw die Einkünfte des anderen Ehepartners unter 6.000 € pa liegen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können vom Ehepartner die pflegebedingten Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, soweit durch die Pflegekosten das Existenzminimum von derzeit 11.000 € des (erkrankten) Partners unterschritten würde.

Quelle: ÖGWT

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