Änderungen um UStG


Die Grenze für die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung soll - erstmals für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen - von EUR 30.000,- auf EUR 100.000,- erhöht werden.

Diese gesetzliche Änderung steht in direktem Zusammenhang mit der geplanten Novellierung (vgl Anmerkung in ARD 6035/2/2010) der VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBlII1998/206, zuletzt geändert durch BGBlII2002/462), mit der die Umsatzgrenze, bis zu der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, von EUR 100.000,- auf EUR 30.000,- herabgesetzt wird.

Durch die in §21 Abs2 UStG vorgesehene Änderung soll eine wesentliche Erleichterung für jene Unternehmer geschaffen werden, deren Umsätze zwischen EUR 30.000,- und EUR 100.000,- liegen, weil diese nur mehr zur Erstellung und zur Einreichung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind. Bisher mussten die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich erstellt, aber in bestimmten Fällen nicht eingereicht werden. Durch die gesetzliche Neuregelung soll in den meisten Fällen ein etwaiger Mehraufwand kompensiert werden, der sich für diese Unternehmergruppe durch die Herabsenkung der Umsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung ergibt. (§21 Abs2, §28 Abs34 Z5 UStG)

Die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer gemäß §6 Abs1 Z27 UStG, die keine Steuer zu entrichten haben, von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit sind, soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr2011 von EUR 7.500,- auf EUR 30.000,- angehoben werden. Diese Maßnahme dient der Vereinheitlichung der Bagatellgrenzen des Umsatzsteuerrechts und bringt eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung zugunsten dieser Unternehmergruppe. (§21 Abs6, §28 Abs34 Z6 UStG).
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Quelle: LexisNexis

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