Betrugsbekämpfungsgesetz - Keine Einschränkung des so genannten „Beraterprivilegs“ 9/14

Notare, Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder, die sich in Ausübung ihres Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig machen, sind nur dann strafbar, wenn sie ein schweres Verschulden trifft. Diese oft als „Beraterprivileg“ bezeichnete Beschränkung der finanzstrafrechtlichen Verantwortung der genannten Berater im Zusammenhang mit Finanzvergehen ihrer Klienten sollte laut Ministerialentwurf dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nur dann gilt, wenn die Abgabenverkürzung 30.000 € nicht übersteigt. Diese geplante Einschränkung ist in der RV entfallen. Das „Beraterprivileg“ bleibt somit unverändert.
 
 
Quelle: ÖGWT

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