Betrugsbekämpfungsgesetz - Sonstige Änderungen im FinStrG 14/14

-        Der hinterzogene Steuerbetrag („strafbestimmender Wertbetrag“), bei dessen Überschreiten für (vorsätzliche) Abgabenhinterziehungen nicht die Finanzstrafbehörde, sondern das Strafgericht zuständig ist, soll von 75.000 € auf 100.000 € angehoben werden (bei Schmuggel von 37.500 € auf 50.000 €).

-        Für die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird ein neuer Straftatbestand geschaffen.

-        Gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens ist in Hinkunft ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Da in diesem Fall aber das Bankgeheimnis nicht mehr gilt, enthält die RV aufgrund der Einwendungen im Begutachtungsverfahren nunmehr die Bestimmung, dass Auskunftsersuchen an Kredit- und Finanzinstitute im Rahmen von Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides ergehen müssen. Bis zur Erledigung eines allfälligen Rechtmittels gegen einen solchen Bescheid dürfen die Unterlagen nicht verwendet werden.

-        Auch die Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer oder von harmonisierten Verbrauchsteuern in anderen EU-Staaten im Zusammenhang mit einem in Österreich verfolgten Delikt soll in Hinkunft von den österreichischen Finanzstrafbehörden verfolgt werden können.

-        Ist die Verkürzung von Abgaben nur als vorübergehend beabsichtigt (so genanntes „Verschieben“), soll dies als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden können.

-        Geldstrafen sollen in Hinkunft im gerichtlichen Strafverfahren maximal bis zur Hälfte bedingt nachgesehen werden dürfen.

-        Der Geld-Strafrahmen für Verbände soll mit der Begründung, dass Verbände neben der Geldstrafe keine Freiheitsstrafen bekommen können, auf das 1,5-fache des normalen Geld-Strafrahmens angehoben werden. Dh bei einer „normalen“ Abgabenhinterziehung zB einer GmbH kann der Geschäftsführer mit einer Strafe bis zum 2-fachen des Hinterziehungsbetrages und zusätzlich die Gesellschaft (= „Verband“) mit einer Strafe bis zum 3-fachen des Hinterziehungsbetrages bestraft werden!
 
 
Quelle: ÖGWT

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