Spenden bei Charity-Veranstaltungen

Wird im Zuge von Charity-Veranstaltungen eine Versteigerung von Gegenständen durchgeführt, die meist von Prominenten Personen zur Verfügung gestellt werden, stellt sich die Frage, wer bzw in welcher Höhe eine abzugsfähige Spende an die begünstigte Organisation getätigt wurde. Vom BMF wurden dazu in einer Information klargestellt, dass der Spender des versteigerten Gegenstandes grundsätzlich den gemeinen Wert (= Verkehrswert) der Sachspende als Betriebsausgabe abziehen kann, und der Erwerber den Betrag, der den gemeinen Wert übersteigt. Im Zweifel kann der vom Erwerber aufgewendete Betrag im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Voraussetzung ist aber in jedem Falle, dass die Spendenorganisation für beide Spender eine Bestätigung über die jeweils gespendeten Beträge ausstellt. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen (die ja bekanntlich steuerlich nicht abgesetzt werden können) kann nur der Erwerber, den den gemeinen Wert der Sachspende übersteigenden Betrag steuerlich geltend machen.
 
Quelle: ÖGWT

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