ÜBERBLICK - Abgabenänderungsgesetz 2011 – Regierungsvorlage (Gesetzwerdung abzuwarten)

Abgabenänderungsgesetz 2011 - RV
 

Geändert gegenüber dem ME

EStG: Neuregelung der Steuerbefreiung für Auslandsmontagen

Ab dem Kalenderjahr 2012 sollen nun 60 % (ME: 50 %) der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern steuerfrei bleiben, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 ASVG (ME: 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage) nicht übersteigt (die Höchstbeitragsgrundlage für 2012 steht derzeit noch nicht fest; für das Jahr 2011 wären das EUR  4.200,-).

Weiters erfolgt eine Klarstellung, dass nicht steuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG nicht in die Bemessungsgrundlage der 60 %-Grenze einzubeziehen sind.

Nunmehr soll es genügen, wenn die Entsendung an einen Einsatzort erfolgt, der mehr als 400 Kilometer (ME: 600 Kilometer) Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebiets entfernt liegt.

Die Voraussetzung, dass der entsendete Arbeitnehmer nicht in einem konzernzugehörigen Unternehmen tätig wird, ist nunmehr nicht mehr im Gesetzestext angeführt.

Eine außerordentliche Erschwernis kann sich nach der RV auch aus den Aufenthaltsbedingungen im Einsatzland ergeben, die im Vergleich zum Inland wesentlich belastender sind. Unter diesem Aspekt sind das Einsatzland allgemein betreffende Umstände angesprochen, wie zB Klima, Infrastruktur, persönliche Sicherheit oder ein gegenüber dem Inland wesentlich geringerer Standard an medizinischer Versorgung. (§ 3 Abs 1 Z 10 und Abs 3, § 124b Z 194 und Z 195 EStG)

Neu gegenüber dem ME

EStG: Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen

Die Abzugsfähigkeit von verpflichtenden Beiträgen an Kirchen und Religionsgesellschaften soll mit Wirkung ab der Veranlagung 2012 auf EUR  400,- erhöht werden. (§ 18 Abs 1 Z 5, § 124b Z 198 EStG)

EStG: Begünstigte Spendenempfänger

Die bisher in § 124b Z 152 EStG geregelte Verpflichtung der spendenempfangenden Organisationen, die Sozialversicherungsnummer der Spender dem Finanzamt zu übermitteln, soll entfallen. (§ 18 Abs 1 Z 8, § 124b Z 152 und Z 196 EStG)

EStG: Verschiebung des neuen Kapitalbesteuerungssystems

Das Inkrafttreten der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, ARD 6106/6/2011, ausgeweiteten KESt-Abzugsverpflichtung soll um 6 Monate vom 1. 10. 2011 auf den 1. 4. 2012 verschoben werden, um den Abzugsverpflichteten einen längeren Zeitraum für die notwendigen technischen Umsetzungsmaßnahmen einzuräumen.

Um eine Besteuerungslücke zu verhindern, soll darüber hinaus die Spekulationsfrist für Anteile an Körperschaften und für Fondsanteile, die zwischen dem 1. 1. 2011 und dem 31. 3. 2011 angeschafft worden sind, bis zum 31. 3. 2012 verlängert werden. Darüber hinaus sollen Wirtschaftsgüter und Derivate iSd § 27 Abs 3 und Abs 4, die nach dem 30. 9. 2011 und vor dem 1. 4. 2012 entgeltlich erworben worden sind, stets als spekulationsverfangen gelten. (§ 124b Z 184 bis Z 186 EStG)

Flugabgabegesetz

Mit den Änderungen des Flugabgabegesetzes sollen rückwirkend mit 1. 1. 2011 die Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis einschließlich zwei Tonnen von der Abgabepflicht ausgenommen werden. (§ 3 Z 7 und § 16 Abs 3 FlugAbgG)

Zudem sollen die mit der Abgabeneinhebung verbundenen Pflichten des Luftfahrzeughalters und des Flugplatzhalters angepasst werden.

UStG

In Umsetzung der Judikatur des EuGH (EuGH 12. 5. 2011, C-441/09, Kommission/Österreich, LN Rechtsnews 11076 vom 16. 5. 2011) soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % ab 2012 nur auf Pferde anzuwenden sein, die zur Schlachtung bestimmt sind. (Z 1 der Anlage und § 28 Abs 37 UStG)

KommStG/FLAG

Aufgrund der Neuregelung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG sollen auch im KommStG und im FLAG die begünstigten Auslandsbezüge (Bruttobezüge), die den laufenden Arbeitslohn betreffen, im Ausmaß von ebenfalls 60 % befreit sein. (§ 5 Abs 2 lit c und § 16 Abs 11 KommStG; § 41 Abs 4 lit c und § 55 Abs 18 FLAG)
 
LexisNexis Newsletter
Rechtsnews 2011, 11183 vom 03.06.2011

 

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