Abgabenänderungsgesetz 2011 – die wichtigsten Steueränderungen vor dem Sommer 5/8

Änderungen bei der Körperschaftsteuer

  • In Umsetzung der Judikatur des EuGH soll das bestehende System der Beteiligungsertragsbefreiung (§ 10 Abs 1 KStG) räumlich vom EU/EWR-Raum auf Drittstaaten ausgedehnt werden. Dabei wird auf das Erfordernis einer umfassenden Vollstreckungshilfe verzichtet, allerdings sollen die nunmehr steuerfreien Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen in Drittstaaten dem Methodenwechsel nach § 10 Abs 5 KStG (Wechsel von Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, wenn die Gewinne der ausländischen Gesellschaft im Ausland nicht oder nur niedrig besteuert werden) unterliegen. Weiters soll ein Anrechnungsvortrag für die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer vorgesehen werden.
  • Die mit dem BBG 2011 auf realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten ausgeweitete beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zweiten Art (betrifft vor allem Körperschaften öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften) soll in Bezug auf Anteile an Körperschaften (zB Aktien, GmbH-Anteile) konsequenterweise nicht mehr auf das Vorliegen eines Steuerabzuges abstellen. Dies bedeutet, dass die betroffenen Körperschaften (zB Gemeinden, Kammern, Kirchen, gemeinnützige Organisationen) mit den realisierten Wertsteigerungen aller ab 1.9.2011 erworbenen GmbH-Anteile und Aktien (unabhängig davon, ob sie bei einer Bank im Depot liegen oder nicht) der 25%igen Körperschaftsteuer unterliegen.
Die Bundesregierung hat im Mai 2011 bei ihrer Klausur am Semmering die Regierungsvorlage (RV) des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011) beschlossen. Die Beschlussfassung im Nationalrat ist noch vor der Sommerpause vorgesehen. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Änderungen (die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten)
 
Quelle: ÖGWT

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