Mitteilung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Für die Erhebung der neuen Einkommensteuer für private Grundstückveräußerungen ist ein an das Grunderwerbsteuergesetz angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem vorgesehen. Durch dieses System soll sichergestellt werden, dass der Fiskus bei der neuen Immobilienertragsteuer zeitnah zur Grundstückstransaktion bzw zum Entstehen der Steuerpflicht zu seinem Geld kommt.

Im Regelfall wird daher – von bestimmten Ausnahmen abgesehen - ab 1.1.2013 (bzw freiwillig schon ab 1.4.2012) die „Immobilienertragsteuer“ – wie auch die Grunderwerbsteuer – von den die Grundstückstransaktion begleitenden Notaren oder Rechtsanwälten selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig haben die Parteienvertreter eine erweiterte Steuererklärung iSd § 10 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) elektronisch über FinanzOnline abzugeben bzw eine Mitteilung an das für den Verkäufer zuständige Finanzamt zu erstatten. Der Zeitpunkt der Entrichtung der Immobilienertragsteuer richtet sich dabei generell (auch im betrieblichen Bereich) nach dem Zufluss des Veräußerungserlöses (Fälligkeit spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats). Mit der Selbstberechnung und Abfuhr ist die Einkommensteuer für die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen abgegolten und die betreffenden Einkünfte sind nicht mehr in die Einkommensteuerklärung aufzunehmen (außer bei Veranlagungs- oder Regelbesteuerungsoption). Die Abgeltungswirkung gilt hingegen nicht für betriebliche Grundstücksveräußerungen. In diesem Fall sind die Immobiliengewinne immer auch in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Die beim Verkauf entrichtete Immobilienertragsteuer gilt dann als ESt-Vorauszahlung, die im Rahmen der Veranlagung angerechnet wird.

Wird vom Parteienvertreter keine Selbstberechnung durchgeführt, so muss dieser in der abzugebenden Abgabenerklärung iSd §10 GrEStG dem Fiskus auch die aus der Grundstücksveräußerung erzielten Einkünfte bekannt geben. Damit der Fiskus auch dann rechtzeitig zu seinem Geld aus der Immobilienertragsteuer kommt, wenn keine Selbstberechnung durch den Parteienvertreter durchgeführt wird, ist in diesem Fall durch den Steuerpflichtigen selbst eine besondere Vorauszahlung in Höhe der Immobilienertragsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Die besondere Vorauszahlung ist wiederum spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats fällig. Die besondere Vorauszahlung entfaltet anders als die vom Parteienvertreter selbstberechnete Immobilienertragsteuer keine Abgeltungswirkung, sondern gilt als ESt-Vorauszahlung und wird bei der Veranlagung angerechnet.
 
Quelle: ÖGWT

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