Veräußerung von Grundstücken durch Privatstiftungen
Nach geltender Rechtslage sind außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen von Privatstiftungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie Spekulationseinkünfte darstellen oder(Zu-)Stifter der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft oder ein §5-Gewinnermittler ist.
Die generelle Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen wird vom Gesetzgeber nunmehr zum Anlass genommen, auch bei Privatstiftungen eine generelle Steuerpflicht für außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen zu verankern, und zwar in einer systemkonformen Weise: Im Hinblick auf die generelle Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25% werden Grundstücksveräußerungen von Privatstiftungen – analog zu endbesteuerten Kapitaleinkünften – in das Regime der Zwischenbesteuerung aufgenommen. Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gelten die Bestimmungen bei privaten Grundstücksveräußerungen analog.
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