Veräußerung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Auch Körperschaften öffentlichen Rechts (zB Gemeinden, Kammern) und nach §5 KStG oder anderen Bundesgesetzen steuerbefreite Körperschaften (zB gemeinnützige Rechtsträger) werden ab 1.4.2012 mit allfälligen Überschüssen aus Grundstücksveräußerungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteuert (und zwar mit 25% Körperschaftsteuer). Steuerfrei bleiben aber Veräußerungsgewinne von Grundstücken, die dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb eines gemeinnützigen Vereines zuzurechnen sind.
Quelle: ÖGWT
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