Neues aus der Umsatzsteuer 1/4 - Betrieb gewerblicher Art bei Körperschaften öffentlichen Rechts (Rz 263 ff UStR)

Grundsätzlich ist bei Vereinigung von Hoheitsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) eine steuerliche Wirkung nicht gegeben. Vielmehr ist bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit der Hoheitsbereich aus dem Unternehmensbereich der KöR herauszunehmen. Solche sachlichen Trennungskriterien sind gegeben, wenn beispielsweise eine klare zeitliche Trennung vorliegt. Dann stehen auch gemischt genutzte Grundstücke dieser Aufteilung nicht entgegen (zB unternehmerische Nachmittagsbetreuung der Volksschulkinder in den Räumen der Gemeindevolksschule).


Quelle: ÖGWT

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