Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mit der am 15.5.2012 im Nationalrat beschlossenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist eine durchgreifende Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschlossen worden. Kernpunkt der Neuregelung ist die Schaffung von neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie zwei Verwaltungsgerichten des Bundes.

Der Unabhängige Finanzsenat wird in ein Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen überführt. Die Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit tritt mit 1.1.2014 in Kraft. Gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Bundes für Finanzen wird künftig nur mehr dann eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sein, wenn Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Diskussion stehen oder wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine Rechtsprechung des VwGH fehlt oder eine uneinheitliche Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Bei geringen Geldstrafen soll künftig eine Revision grundsätzlich unzulässig sein.

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde aber auch die geltende Rechtslage in Teilbereichen massiv verändert. So wurde dem VwGH mit Wirkung ab Ablauf des Monats der Kundmachung der Novelle im BGBl ein Ablehnungsrecht auch bei Beschwerden gegen Entscheidungen des UFS eingeräumt. In Finanzstrafsachen ist das Ablehnungsrecht des VwGH aber nur dann gegeben, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1.500 € verhängt wurde. Neu ist ab Ablauf des Monats der Kundmachung des Gesetzes auch, dass der VwGH nunmehr in der Sache selbst entscheiden kann, wenn die Sache entscheidungsreif ist und im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt (meritorische Entscheidungsbefugnis). Bisher konnte der VwGH angefochten Bescheide nur aufheben und zurückverweisen (kassatorische Entscheidungsbefugnis). Das gegenständliche Gesetz tritt mit 1.7.2012 in Kraft. Da die Neuregelungen ohne Übergangsregime in Kraft gesetzt wurden, kann der VwGH bereits ab 1.7.2012 schon seit Jahren bei ihm anhängige Beschwerden in Abgabensachen ablehnen, wenn zB nur Fragen der Beweiswürdigung strittig sind!
 
Quelle: ÖGWT

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