Abweichende EuGH-Entscheidung kein Wiederaufnahmegrund

Die in einer Entscheidung des EuGH zum Ausdruck gebrachte abweichende Rechtsansicht, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens erlassen wurde,...

... ist nicht als Wiederaufnahmsgrund anzusehen. Eine solche Entscheidung bildet keine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel. Auch das Unionsrecht gebietet keine andere Beurteilung: Der EuGH hat in einer Reihe von Entscheidungen die Bedeutung der Rechtskraft betont.
Das Unionsrecht verpflichtet ein nationales Gericht nicht, von der Anwendung von Vorschriften des nationalen Verfahrensrechts abzusehen und eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn es sich erweist, dass durch diese Entscheidung das Unionsrecht verletzt wurde. 
Das nationale Gericht kann demnach eine unionsrechtswidrige, aber materiell rechtskräftige Entscheidung nur dann aufheben oder abändern, wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies ermöglichen. Eine nachträgliche Änderung der maßgebenden Rechtslage bildet im Allgemeinen zwar keine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache i. S. d. § 35 Abs. 1 EO, dies gilt aber dann nicht, wenn der Exekutionstitel in die Zukunft wirkt. Insoweit begründet eine Änderung der Rechtslage einen Oppositionsgrund. Der Verpflichtete kann gegen die Unterlassungsexekution geltend machen, sein im Exekutionsantrag behauptetes Verhalten sei nach nunmehr geltender Rechtslage zulässig (OGH 12. 6. 2012, 4 Ob 83/12b).

Quelle: SWK

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