Mietvereinbarung mit Tochter
Vermietet der Berufungswerber eine von ihm angekaufte „Vorsorgewohnung“ an seine studierende Tochter, der gegenüber er noch unterhaltspflichtig ist, ...
... so liegt kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor; dies selbst dann nicht, wenn ein fremdüblicher Mietvertrag abgeschlossen ist. An dieser Ansicht vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gründe für die Verzögerung im Studienabschluss nicht im Einflussbereich der Tochter gelegen waren. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Tochter wird auch nicht durch allfällige Geldzuwendungen der Großeltern und durch eigene Ersparnisse begründet.
Quelle: UFS 2. 7. 2012, RV/0344-K/10
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