Einbringung in eine am Umgründungsstichtag noch nicht errichtete GmbH

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat in einer Aufsehen erregenden Entscheidung ausge-sprochen, dass eine rückwirkende Einbringung in eine am Einbringungsstichtag ...

... noch nicht existente Körperschaft nicht möglich sei. Der UFS setzt sich damit über die Gesetzesmaterialien, die bisherige Rechtsprechung, die heutige Lehre und die Verwaltungspraxis hinweg. In den Richtlinien zum Umgründungssteuerrecht (Rz 749 UmgrStR) wird ausdrücklich festgehalten, dass die übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag zivilrechtlich noch nicht existent sein muss. Sie muss nicht einmal bei Unterfertigung des Einbringungsvertrags protokolliert sein, sondern es genügt, wenn sie als vertragsfähige Vorgesellschaft existiert. Die UFS-Entscheidung wurde mittlerweile beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Nur für den Fall, dass der VwGH die Rechtsansicht des UFS bestätigt, würde sich das BMF der geänderten Rechtsauslegung anschließen. Die VwGH-Rechtsprechung würde nach Auskunft des BMF  aber nicht rückwirkend angewendet werden. Das BMF hat dabei ausdrücklich bestätigt, dass es für alle Einbringungsstichtage bis zum Ergehen der VwGH-Entscheidung an der derzeitigen Fassung der Rz 749 UmgrStR festhalten wird (somit auch für künftige Einbringungen bis zur VwGH-Entscheidung). Laut BMF werden die Finanzämter darüber informiert, dass die abweichen¬de UFS-Entscheidung derzeit nicht anzuwenden ist. In der Beratungspraxis kann es bei bevorstehenden Einbringungen trotz der Zusicherung des BMF sinnvoll sein, vor der Durchführung der Einbringung eine schriftliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt zur gegenständlichen Frage einzuholen um damit zusätzlich den Vertrauensschutz aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben zu erlangen.

Quelle: ÖGWT

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