Steuerliche Neuerungen ab 1.1. 2013 - Neuerung Umsatzsteuer

Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer

  • Normalwert als Bemessungsgrundlage: seit 1.1.2013 ist nicht das Entgelt sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen heranzuziehen, wenn das Entgelt aus nicht unternehmerisch bedingten Motiven vom Normalwert abweicht. Beispiele für nicht unternehmerisch bedingte Motive sind familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, gesellschaftliche Verflechtungen, Arbeitnehmerverhältnis etc. Weitere Voraussetzung, damit nicht das Entgelt sondern der Normalwert als Bemessungsgrundlage dient, ist, dass entweder der Empfänger der Lieferung oder Leistung oder der liefernde oder leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Ansatz des Normalwerts anstelle des tatsächlichen Entgelts gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Auf den (unentgeltlichen) Eigenverbrauch des Unternehmers ist der Normalwert auch nicht anzuwenden. Das Gesetz definiert den Normalwert als den gesamten Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste. Praktische Bedeutung wird der Normalwert wohl im Zusammenhang mit der verbilligten Abgabe von Unternehmenslieferungen und -leistungen an Arbeitnehmer (Stichwort: Jahreswagen für Werksangehörige) sowie im Fall von verdeckten Gewinnausschüttungen an Gesellschafter haben.
  • Neu ist 2013 auch, dass nun auch die Heilmasseure in die unechte Steuerbefreiung der Heilberufe aufgenommen wurden. Nicht umsatzsteuerbefreit sind weiterhin gewerbliche Masseure.
  • Der Vorsteuerabzug für Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern (sogenannte „Istversteuerer“), wurde neu geregelt. Istversteuerer dürfen seit 1.1.2013 nur dann weiterhin den Vorsteuerabzug bereits aufgrund der (noch nicht bezahlten) Eingangsrechnungen vornehmen, wenn sie im Vorjahr einen Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) iHv mindestens € 2,0 Mio erzielt haben. Dies bedeutet, dass kleinere Unternehmer (bis € 2,0 Mio Vorjahresumsatz), die nach vereinnahmten Entgelten versteuern, den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Zahlung vornehmen dürfen. Zu den Istversteuerern zählen weiterhin alle freiberuflich Tätigen (inklusive Gesellschaften) – unabhängig von einer Umsatzgrenze. Ausgenommen von der Neuregelung sind Versorgungsunternehmen, die unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes den Vorsteuerabzug wie bisher in Anspruch nehmen können. Bei Reverse Charge Leistungen kann der Vorsteuerabzug unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung geltend gemacht werden
  • Rechnungslegung neu: im UStG wurde eine Regelung für die Umrechnung von in anderen Währungen als Euro ausgestellten Rechnungen geschaffen. Als Umrechnungskurse sind die vom BMF festgesetzten Durchschnittskurse für den Zeitraum der Lieferung oder Leistung bzw deren Vereinnahmung oder der letzte von der EZB veröffentlichte Umrechnungskurs anzusetzen.
  • Elektronische Rechnungslegung neu: Das Erfordernis der elektronischen Signatur und des Zertifikats iSd Signaturgesetzes ist nicht mehr zwingend. Voraussetzung der elektronischen Rechnungslegung ist nun, dass der Empfänger der elektronischen Übermittlung zustimmt und dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Das BMF hat mittlerweile die entsprechende Verordnung, in der die näheren Anforderungen an die elektronische Rechnungslegung bestimmt sind, an die geänderte Rechtslage angepasst (siehe dazu ausführlich die letzte Ausgabe der KlientenInfo).

 Quelle: ÖGWT

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