Steuerliche Neuerungen ab 1.1. 2013 - Immobilienertragssteuer

Inkrafttreten der Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstabrechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter

Mit 1.1.2013 sind die Bestimmungen über die Immobilienertragsteuer sowie die Bestimmungen über die Mitteilung und Selbstabrechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter in Kraft getreten. Demnach sind bei Grundstücksveräußerungen seit dem 1.1.2013 Parteienvertreter (Notare und Rechtsanwälte, nicht hingegen Wirtschaftstreuhänder), die eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vornehmen, dazu verpflichtet, gleichzeitig die Immobilienertragsteuer zu berechnen und diese der Finanzbehörde zu melden und auch zu entrichten. Den Intentionen des BMF zufolge wird mit dieser Selbstberechnung durch Parteienvertreter auf ein funktionierendes bestehendes System aufgebaut und die effektive Erhebung der Immobilienertragsteuer sichergestellt. Dies soll eine Win-Win-Situation für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darstellen. Von der zwingenden Selbstberechnung sind Parteienvertreter nur in folgenden Fällen befreit:

-      wenn eine Steuerbefreiung (zB Hauptwohnsitzbefreiung) vorliegt,

-    wenn der Zufluss des Kaufpreises voraussichtlich später als ein Jahr nach dem Verpflichtungsgeschäft erfolgt,

-    wenn bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken die stillen Reserven übertragen oder einer          Übertragungsrücklage zugeführt werden,

-    wenn der Veräußerungserlös in Form einer Rente geleistet wird oder

-   wenn das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung   veräußert wird.

Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese Vorauszahlung ist bis zum 15. des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.

Quelle: ÖGWT

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