Fahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz zur Fortbildung

Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstauto, kann er nur dann Werbungskosten für Fahrten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte geltend machen, wenn er dafür einen Aufwand trägt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als 6.000 km/Jahr für private Fahrten (inkl. Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) zurückgelegt hat und somit der Sachbezug in voller Höhe zum Ansatz kommt. Überschreitet der Arbeitnehmer nur auf Grund der Fahrten zur Bildungsstätte die Grenze von 6.000 km/Jahr für private Fahrten, kann der halbe Sachbezug als Werbungskosten berücksichtigt werden. 

Quelle: ÖGWT

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