Finanzstrafgesetz-Novelle: gemeinnützige Leistungen jetzt auch im Gesetz geregelt

Der Gesetzgeber hat sehr rasch auf ein Erkenntnis des VfGH (über welches wir in der Ausgabe 6/2012 berichtet haben) reagiert. Nunmehr wurde das FinStrG dahingehend geändert, dass nun im Gesetz direkt geregelt ist, dass der Bestrafte gemeinnützige Leistungen iSd § 3a StrafvollzugsG anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe auch bei einer Bestrafung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbringen kann.

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