Nachweis der ig Lieferung (Rz 4006 idF Entwurf Wartungserlass 2013)

Die Voraussetzungen der (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung (dh dass der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt ist und dass beide Partner Unternehmer sind) müssen buchmäßig nachgewiesen werden. Der Nachweis der Beförderung oder Versendung kann wie folgt erbracht werden:

  • Holt der Empfänger die Ware selbst ab, sollte neben einer Kopie eines amtlichen Lichtbild-ausweises und einer Vollmacht auch eine Erklärung lt Muster gem Anhang 5 der UStR „Erklä-rung über die Beförderung von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet“ zu den Akten genommen werden ( siehe im Detail: Link - BMF

  • Bringt der Lieferant die Ware selbst zum Kunden, dann sollte er sich die Abnahme mit einer Erklärung gem Anhang 6 der UStR „Erklärung über den Empfang von Waren“ bestätigen lassen.

  • Eine nachträgliche Sanierung von Mängeln ist neuerdings möglich. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuer-freiheit zweifelsfrei vorliegen. Kann der Nachweis dennoch nicht erbracht werden so liegt trotzdem eine steuerfreie ig Lieferung vor, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen.

    Beispiel: eine riesige Steinzerkleinerungsmaschine wird von Deutschland nach Finnland geliefert.

    Quelle: ÖGWT

    Kommentare (0)