Haftung des Arbeitgebers

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass unrichtige Angaben des Arbeitnehmers zu einem falschen Ergebnis des Pendlerrechners geführt haben, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Es besteht eine grundsätzliche Eigenverantwortung des Arbeitnehmers. Allerdings kommt bei offensichtlichen Unrichtigkeiten auch eine Haftung des Arbeitgebers in folgenden Fällen in Frage:

  • Die Abfrage des Pendlerrechners ist für einen Sonntag, obwohl nur Montag bis Freitag gearbeitet wird;
  • Die verwendete Wohnadresse entspricht nicht den beim Arbeitgeber gespeicherten Stammdaten des Arbeitnehmers;
  • Die verwendetet Arbeitsadresse entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen;
  • Das Pendlerpauschale wird für Strecken berücksichtigt, auf denen ein Werkverkehr eingerichtet ist;
  • Es wird ein Firmenauto zur Verfügung gestellt;
  • Wenn für Zeiträume ab dem 1.10.2014 kein Formular L 34 EDV oder L 33 vorliegt und dennoch ein Pendlerpauschale berücksichtigt wird.

    Quelle: ÖGWT

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