Managergehälter bis 500.000 € abzugsfähig

Bekanntlich wurde durch das Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2014 die steuerliche Abzugsfähigkeit von Managergehältern über 500.000 € gestrichen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung sollen echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inkl überlassene Personen) umfasst sein, und zwar unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkvertragsleistungen erbracht haben. Das Abzugsverbot trifft alle Aufwendungen, die nach dem 28. 2. 2014 anfallen. Werden von derselben Person Arbeits- bzw. Werkleistungen gegenüber mehreren Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht, erfolgt eine Aliquotierung. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall die Gesamtsumme aller Entgelte der Kürzung zu unterwerfen ist, wenn die Grenze von 500.000 € insgesamt überschritten wird.

Der Gesetzgeber rechtfertigt diesen Schritt damit, dass es angesichts der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge im Sinne eines gesamt­gesellschaftlichen Anliegens vertretbar ist, den Betriebsausgabenabzug in diesem Zusammenhang zu beschränken. Diese Argumentation ist nach Ansicht vieler Experten verfassungswidrig. Der VfGH wird sich bereits jetzt im Juni mit dieser Frage auseinandersetzen.

Um von einer etwaigen Gesetzesaufhebung auch rückwirkend zu profitieren ist es erforderlich, rechtzeitig den eigenen Fall als sogenannten „Anlassfall“ beim VfGH vorzubringen. Der rascheste Weg ist eine Bescheidbeschwerde gegen jenen Vorauszahlungsbescheid für 2014, in dem die Nicht-abzugsfähigkeit von Managergehältern bereits berücksichtigt ist. Parallel zur Bescheidbeschwerde wäre auch ein Individualantrag beim VfGH hinsichtlich eines Gesetzesprüfungsverfahrens denkbar.

TIPP: Um in den Genuss der „Ergreiferprämie“ zu kommen, muss das betreffende Unternehmen zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH ein Verfahren anhängig haben, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.


Quelle: ÖGWT

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