Die unendliche Geschichte der Beteiligungskreditzinsen

Nur kurz können sich Betroffene über ein VwGH-Erkenntnis freuen, mit dem sich der Gerichtshof für eine weite Auslegung des Zinsenbegriffes in Zusammenhang mit Beteiligungserwerben entschied. Denn in letzter Minute wurde in das am 20.5.2014 im Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz (BBG) 2014 wieder der von der Finanzverwaltung vertretene enge Zinsenbegriff aufgenommen.

Zur Vorgeschichte: Seit 2005 können Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Beteiligungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Von dieser generellen Regelung wurden dann mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 Zinsen in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben aber wieder ausgeschlossen. Strittig war die ganze Zeit, ob darunter nur Zinsen im „engeren Sinne“ (so die Finanzverwaltung) zu verstehen seien und alle anderen Fremdfinanzierungskosten vom Abzugsverbot umfasst sind. Der VwGH hat sich in seiner Entscheidung auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des StRefG 2005 berufen, in denen von Finanzierungskosten die Rede ist, und zu Gunsten eines weiten Zinsenbegriffes entschieden.

Ab Veröffentlichung des BBG 2014 ist aber wieder alles anders. Die mit der Kreditaufnahme für einen Beteiligungserwerb verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten sind nicht abzugsfähig. Dazu zählen auch Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren, Bankspesen, Bereitstellungsprovisionen und – zinsen, Fremdwährungsverluste, Haftungsentgelte, Kreditvermittlungsprovisionen oder Wertsicherungsbeträge.

Freuen können sich nur jene, die künftig Fremdwährungsgewinne in Zusammenhang mit Beteiligungskrediten erzielen. Denn, wenn die Verluste nicht abzugsfähig sind, sind auch die Gewinne nicht steuerpflichtig.


Quelle: ÖGWT

Kommentare (0)