Sonstige steuerliche Änderungen durch das BBG 2014

Umsatzsteuer:

Für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen im Bereich B2C wird ab 1.1.2015 der Leistungsort vom Unternehmerort hin zum Verbraucherort verlagert. Zur Erleichterung wird eine zentrale Anlaufstelle (EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop) geschaffen, damit sich Unternehmer, die diese Leistungen erbringen, nicht in jedem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen.

Erhöhung der Buchführungsgrenze:

Die zuletzt im Jahr 2001 angepasste Umsatzgrenze für den Eintritt der Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlicher Betriebe wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben.

Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG):

Durch die Neufassung des ADG wird die Zulässigkeit der ab Juli 2012 zum OECD-Standard zählenden „Gruppenanfragen“ geregelt. „Gruppenanfragen“ beziehen sich auf eine Gruppe von Steuerpflichtigen, bei der Grund zur Annahme besteht, dass die von der Gruppe umfassten Personen steuerliche Vorschriften verletzt haben könnten. 


Quelle: ÖGWT

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