Vorsteuerrückerstattung in Drittländer bis 30.6.2014

Die Frist für die Erstattung endet am 30.6.2014. Der Antrag für das jeweilige Land außerhalb der EU (gilt auch für Norwegen und Schweiz) ist mit den Originalbelegen und einer Originalunternehmerbescheinigung bei der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde per Post einzureichen.

Ebenso können ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6. 2014 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2013 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Es hat sich als hilfreich erwiesen, die Unterlagen vor Übermittlung zu kopieren. Für die Schweiz kann nur durch Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort eine Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen erreicht werden. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.


Quelle: ÖGWT

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