Vorsteuerrückerstattung in / durch Drittländer bis 30. 6. 2015

Die Frist für die Erstattung endet zumeist am 30.6.2015. Die Verfahren sind je Land sehr unterschiedlich. Will man sich beispielsweise in der Schweiz bezahlte Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223(zu finden unter http://www.estv.admin.ch/mwst/themen/00160/00638/)verwenden, einen Schweizer steuerlichen Vertreter benennen und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmerbescheinigung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung einbringen.

Ebenso können ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2015 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern 2014 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestätigung U 70). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshalber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsverfahren, sind aber bei der tatsächlichen Rückerstattung eher restriktiv.


Quelle: ÖGWT

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