VwGH: Neue Wertobergrenze nach Einbringung für Beteiligungszuschreibung

Nach Ansicht des VwGH gilt der beizulegende Wert gem § 202 UGB, auch wenn unternehmensrechtlich die Buchwerte fortgeführt werden, bei einer Einbringung beim übernehmenden Rechtsträger als maßgeblicher Anschaffungswert die Zuschreibungsobergrenze. Wird daher eine bereits teilwertberichtigte Beteiligung als Sacheinlage eingebracht, bilden nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Einbringenden (wie dies die Finanzverwaltung vertreten hat) die neuen Anschaffungskosten bei der empfangenden Körperschaft, sondern der beizulegende Wert im Einbringungszeitpunkt. Eine steuerpflichtige Zuschreibung ist in der Folge aber nur dann möglich, wenn sie auch in der UGB-Bilanz vorgenommen werden kann. Damit geht aber die Zuschreibungsverpflichtung des Einbringenden nicht nur bei einer Neubewertung, sondern auch bei Buchwertfortführung in der UGB-Bilanz zur Gänze unter. Da der VwGH seine Argumente auf die Einzelrechtsnachfolge bei Einbringungen stützt, wird diese Rechtsansicht bei Umgründungen mit Gesamtrechtsnachfolge (wie zB Verschmelzung, Spaltung) nicht zum Tragen kommen.


Quelle: ÖGWT

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