BFG: Auszahlung eines Pflichtteils durch eine Privatstiftung unterliegt nicht der KESt

Die einkommensteuerlichen Bestimmungen sehen vor, dass Zuwendungen „jeder Art“ einer Privatstiftung mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) zu besteuern sind. Die Finanzverwaltung interpretiert diese Bestimmung sehr weit und will alle „unentgeltlichen Vermögensübertragungen einer Privatstiftung an einen Empfänger“ besteuern.

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat das Bundesfinanzgericht (BFG) diese weite Interpretation verneint. Das BFG hat entschieden, dass der auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs von der Privatstiftung bezahlte Pflichtteil keine kest-pflichtige Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten darstellt, da die Zahlung nicht auf stiftungsrechtlichen Grundlagen beruht. Der Anspruch der Erben bestand unabhängig von ihrer Stellung gegenüber der Privatstiftung. Es fehlt jedenfalls eine - für eine Qualifikation als Stiftungszuwendung erforderliche - von den Organen der Privatstiftung gewollte Bereicherung des Empfängers.

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung gegen das Erkenntnis des BFG beim VwGH Revision erhoben. 


Quelle: ÖGWT

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