Zuschreibungspflicht bei Finanz-/Anlagevermögen

Das bisher vorgesehene Wahlrecht, von einer Zuschreibung abzusehen, wenn ein niedrigerer Wertansatz bei der steuerlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann, wird durch eine Zuschreibungspflicht ersetzt (Ausnahme: Geschäfts- bzw Firmenwert). Bisher unterlassene Zuschreibungen auf Grund bereits eingetretener Wertaufholungen sind grundsätzlich im Geschäftsjahr, das ab dem 1.1.2016 beginnt, nachzuholen. Diese nachgeholte Zuschreibung ist auch für steuerliche Zwecke maßgebend. Dieser Zuschreibungsbetrag kann aber auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit aufzulösen, als eine laufende oder außerordentliche Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut vorgenommen wird, spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens. Die steuerliche Zuschreibungsrücklage kann unternehmensrechtlich als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen und den steuerlichen Übergangsregelungen entsprechend aufgelöst werden.


Quelle: ÖGWT

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