Adoptionskosten einer Ledigen als außergewöhnliche Belastung

(B. R.) – Nach Rechtsprechung des VwGH erwachsen Adoptionsausgaben, sofern die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde, zwangsläufig. Die Kosten der Adoption eines Kindes sind – in gleicher Weise wie die Kosten für eine künstliche Befruchtung - im Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (VwGH 6. 7. 2011, 2007/13/0150; Jakom/Baldauf, EStG [2014] § 34 Rz 90; LStR 2002, Rz 885). Da im gegenständlichen Fall kein Hinweise bestanden, dass die (ledige) Steuerpflichtige freiwillig eine Fortpflanzungsunfähigkeit herbeigeführt hätte, waren die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der erklärten Adoptionsausgaben (betreffend einen Säugling aus Äthiopien) als außergewöhnliche Belastung daher im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH gegeben (BFG 12. 2. 2015, RV/7103405/2009; Revision nicht zugelassen).

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