Pflichtveranlagung 2/4

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft und das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt.

  • Sie haben Nebeneinkünfte (zB aus einem Werkvertrag, aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder ausländische Einkünfte, die aufgrund des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens zwar steuerfrei sind, aber für den Progressionsvorbehalt herangezogen werden müssen) von mehr als € 730 bezogen.
     
  • Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen (Überlassung von Kapital, realisierte Wertsteigerungen, Derivate), die keinem KESt-Abzug unterliegen.
     
  • Sie haben Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt, für die keine ImmoESt abgeführt wurde oder für die die Abgeltungswirkung nicht eintritt.
     
  • Sie haben Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde (zB Grenzgänger).
     
  • Sie haben gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden.
     
  • Sie haben zu Unrecht den Alleinverdiener- /Alleinerzieherabsetzbetrag oder den erhöhten Pensionistenabsetzbetrag beansprucht.
     
  • Sie haben zu Unrecht ein (zu hohes) Pendlerpauschale in Anspruch genommen.
     
  • Sie haben gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben.
     
  • Sie wurden als Arbeitnehmer unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen. 

In den ersten drei Fällen (Nebeneinkünfte von mehr als € 730, Kapitaleinkünfte, Grundstücksverkauf) verwenden Sie das normale Einkommen­steuererklärungsformular E1 und allenfalls die Zusatzformulare E1a (bei Einkünften als Selbständiger), E1b (bei Vermietungseinkünften), E1c (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Pauschalierung) bzw das Formular E1kv(bei Kapitaleinkünften). In allen anderen Fällen, die im engeren Sinn als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet werden, verwenden Sie das Arbeitnehmerveranlagungsformular L1.


Quelle: ÖGWT

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