Steuerreform 2015/16 - Umsatzsteuer

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Steuer­satz von 10 % unterlagen, sollen zukünftig mit 13 % besteuert werden. Darunter fallen zB die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz, Kunstgegenstän­den wie zB Gemälde , mehr als 100 Jahre alte Antiquitäten, die Beherbergung in eingerich­te­ten Wohn- und Schlafräumen, Umsätze in Ver­bindung mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, zoologischen Gärten und Naturparks sowie Filmvorführungen und die Umsätze der Künstler. Der bisher dem ermäßigten Steuer­satz von 12 % unterliegende Ab-Hof-Verkauf von Wein soll ebenfalls in den ermäßigten Steuersatz von 13 % überführt werden.

Zwecks Gleichbehandlung mit anderen Eintrittsberechtigungen (zB im kulturellen Bereich) soll ein ermäßigter Steuersatz von 13 % für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt werden.

Die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für die Beherbergung soll erst mit 1.4.2016 in Kraft treten. Wird das Entgelt für einen Aufenthalt ab dem 1.4.2016 bereits bis zum 31.8.2015 zur Gänze vorausbezahlt, kommt noch der alte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Zur Gänze bis zum 31.8.2015 vorausbezahlte Karten für kulturelle Veranstaltungen und Museums­eintritte ab dem 1.1.2016 unterliegen ebenfalls noch dem Steuersatz von 10 %.

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