Antragsveranlagung

Für die Antragsveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit. Sie sollten diese in folgenden Fällen durchführen. Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

• Sie hatten 2015 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen (Formular L1)).

• Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht (Formular L1).

• Sie haben den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro noch nicht dem Arbeitgeber übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde (Formular L1).

• Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels des Formulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.

• Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu (Formular L1).

• Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E1 verwenden.

• Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).

• In manchen Fällen erhalten Sie Geld vom Finanzamt gutgeschrieben, obwohl Sie gar keine Einkommen- oder Lohnsteuer bezahlen(= „Negativsteuer“ bzw „SV-Rückerstattung“):
a) Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag, verdienen aber so wenig, dass Sie keine Einkommensteuer oder Lohnsteuer zahlen müssen.
b) Von Ihrem Gehalt oder Ihrer Pension (neu seit 2015!) wurde zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer, dann erhalten Sie dennoch eine Steuergutschrift. Diese errechnet sich mit einem Prozentsatz der Sozialversicherungsbeiträge und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

Vergessen Sie bei der Abgabe der Steuererklärungen (E1 oder L1) nicht zwei wichtige Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

• Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.

• Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Sofern aber diese nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite im Kalenderjahr € 730 nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.

• Wenn Sie Wertpapiere besitzen und dabei Verluste realisiert haben, schreibt Ihnen in der Regel Ihr Bankinstitut die Kapitalertragsteuer dafür gut, vorausgesetzt Sie haben ausreichend ausgleichsfähige positive Einkünfte (=„Verlustausgleich“). Lautet das Wertpapierdepot aber nicht auf Sie alleine, ist zB auch Ihr/e Partner/in als Mitinhaber eingetragen, wird dieser Verlustausgleich nicht von der Bank vorgenommen. Auch wenn Sie bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots haben, wird kein bankenübergreifender Verlustausgleich vorgenommen. Sie müssen in diesen Fällen Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfordern und können dann bei der Steuererklärung mit dem Formular E1kv bei einem Wertpapierdepot nicht verwertete Verluste mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichen (Verlustausgleichsoption).


Quelle: ÖGWT

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