Antragsveranlagung 4/4

Sollten keine der oben erwähnten Voraussetzungen zutreffen und Sie somit weder eine Steuererklärung abgeben müssen, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, dann sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht zu viel Steuer bezahlt haben und daher vom Finanzamt aus folgenden Gründen Geld zurückbekommen (im Regelfall durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L1 ):

  • Sie hatten 2014 unregelmäßig hohe Gehaltsbezüge (zB durch Überstunden) oder Sie haben in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen oder Sie haben erst im Laufe des Jahres einen Job begonnen; es wurde dadurch allerdings auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
     
  • Sie haben steuerlich absetzbare Ausgaben (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht.
     
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Dann müssen Sie das Formular E 1 verwenden.
     
  • Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen (Formular E1).
     
  • Sie verdienen so wenig, dass der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer (=Steuergutschrift) führt. Wenn Sie Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, erhalten Sie bei niedrigen Einkünften bis zu 10 % der Sozialversicherungsbeiträge, maximal € 110 an Negativsteuer gutgeschrieben. Besteht Anspruch auf das Pendlerpauschale, können bis zu € 400 (maximal 18 % der Sozialversicherungsbeiträge) gutgeschrieben werden.
     
  • Es wurde der Umstand, dass Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro haben, vom Arbeitgeber mangels Antrags bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt.
     
  • Sie haben Kinder, für welche Sie Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) erhalten und für die Ihnen daher der Kinderfreibetrag von € 220 pro Kind zusteht. Den erhalten Sie aber nur, wenn Sie ihn mittels desFormulars L1k im Rahmen der Einkommensteuer- bzw Arbeitnehmerveranlagung beantragen! Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von € 132 pro Kind zu.
     
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu.


TIPP: Bei der Antragsveranlagung haben Sie für die Beantragung der Einkommensteuerveranlagung fünf Jahre Zeit – also für die Abgabe der Steuererklärung 2014 daher bis Ende 2019. Und noch ein Vorteil: Wenn wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommt, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden. 

Vergessen Sie bei Abgabe der Steuererklärungen (E1 oder L1) nicht die zwei wichtigen Beilagen. Sie beziehen sich auf Sondersachverhalte im Zusammenhang mit Kindern (L1k) und mit nichtselbständigen Einkünften ohne Lohnsteuerabzug (L1i) wie zB Auslandsbezüge, Einlösung von Bonusmeilen.

  • Das Formular L1k enthält kinderbezogene Angaben bzw Anträge, wie zB Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von € 220 pro Kind, Antrag auf Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder (wie zB Krankheitskosten, Zahnregulierung, Kosten der auswärtigen Ausbildung und Kinderbetreuungskosten bis € 2.300 für Kinder bis zum 10. Lebensjahr) sowie Angaben zur Nachversteuerung eines vom Arbeitgeber zu Unrecht steuerfrei behandelten Zuschusses des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten.
     
  • Das Formular L1i betrifft eine Reihe von internationalen Sachverhalten bei Arbeitnehmern bzw Pensionisten, wie zB die Pflichtveranlagung von Einkünften unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ohne Lohnsteuerabzug bezogen werden (zB Grenzgänger, Auslandspensionen, Arbeitnehmer, die Bezüge von ausländischen Arbeitgebern erhalten oder die bei einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich - zB UNO, UNIDO - beschäftigt sind). Hier sind aber auch die steuerpflichtigen Vorteile aus der privaten Einlösung von Bonusmeilen zu erfassen, für die der Arbeitgeber keine Lohnsteuer abführen muss. Sofern aber diese nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite im Kalenderjahr € 730 nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.

Umrechnungskurse für Fremdwährungen

Bei Erstellung der Steuererklärung ergibt sich oft die Notwendigkeit, Fremdwährungsbeträge in Euro umzurechnen (zB für Lohnausweise/Lohnbescheinigungen von ausländischen Arbeitgebern). Grundsätzlich sind die Fremdwährungsbeträge zum Wechselkurs des Zahlungs-/Überweisungstages umzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen lt BMF jedoch keine Bedenken, wenn zur Berücksichtigung allfälliger Wechsel- und Bankgebühren ein Abschlag von 1,5 % gemacht wird. 

TIPP: Eine Tabelle dieser so ermittelten Steuerwerte wird jahresweise unter der Bezeichnung „L 17b˝ vom BMF veröffentlicht (siehe Beilage). Beziehen sich die Angaben nicht auf das ganze Kalenderjahr, soll die Umrechnung zum konkreten Tageskurs erfolgen. Es bestehen auch in diesem Fall keine Bedenken, einen wie oben beschrieben einheitlichen Wert zu ermitteln, wobei die für die betreffenden Monate veröffentlichten Referenzkurse der EZB zu Grunde gelegt werden können (zu finden unter: http://www.oenb.at/ > Statistik und Meldeservice > Statistische Daten > Zinssätze und Wechselkurse > Wechselkurse > Referenzkurse der EZB).


Quelle: ÖGWT

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