VwGH zur Finanzierungsfreiheit mittels atypisch stiller Einlagen

Vor kurzem hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, ob die Einlage der Gesellschafter einer GmbH als atypisch stille Einlage oder als verdeckte Einlage in die GmbH zu beurteilen ist. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH fremdüblich sein kann und daher die Annahme einer verdeckten Einlage nicht rechtfertigen kann. Der VwGH hat weiters festgehalten, dass auch aus dem Verhältnis der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen keine Fremdunüblichkeit abgeleitet werden kann, weil es bei der GmbH kein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest-)Eigenkapital gibt. Auch ist es nach Ansicht des VwGH bei der Rechtsform der GmbH & Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet. Auch eine Rangrücktrittserklärung der stillen Gesellschafter schadet steuerlich nicht. Der VwGH stützt die steuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft gerade darauf, dass der Stille etwa die Position des Kommanditisten bei der KG hat. Die Kommanditisten einer KG haben nämlich von vornherein diesen Nachrang.


Quelle: ÖGWT

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