Übergangsregelung
Auf Meldepflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. 1. 2019 betreffen, ist die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden. Das Jahr 2018 ist daher nach den bisherigen Rechtsvorschriften abzuschließen. Auch die Sanktionsbestimmungen für Meldeverpflichtungen betreffend Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018 bleiben aufrecht.
Bis 15. 2. 2019 ist dann die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner 2019 zu erstatten.
Quelle: ÖGSW
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