Übergangsregelung

Auf Melde­pflichten, die Beitragszeiträume vor dem 1. 1. 2019 betreffen, ist die alte Rechtslage weiterhin anzuwenden. Das Jahr 2018 ist daher nach den bisherigen Rechts­vorschriften abzuschließen. Auch die Sanktionsbestimmungen für Melde­verpflichtungen betreffend Beitragszeiträume bis 31. 12. 2018 bleiben aufrecht.

Bis 15. 2. 2019 ist dann die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für Jänner 2019 zu erstatten.


Quelle: ÖGSW

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