Auswirkungen des Brexit (Rz 2518a)

Ab dem Ausscheiden eines Staates aus dem EU/EWR-Raum kann zwar keine Ratenzahlung bzw Nichtfestsetzung für auf dadurch aufgedeckte stille Reserven entfallende Steuern mehr beantragt werden. Das Ausscheiden stellt aber keinen Weiterzug in einen Drittstaat dar, der zur einer Festsetzung bzw vorzeitigen Fälligstellung noch offener Steuerbeträge führt.


Quelle: ÖGSW

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