Berufsgruppenpauschale II

Serie Arbeitnehmerveranlagung, Berufsgruppenpauschale, Werbungskosten


Für folgende Berufsgruppen sind Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen:
Artisten - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Bühnendarsteller und Filmschauspieler - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Fehrnschaffende - 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich
Journalisten - 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.942,00 jährlich
Musiker - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Forstarbeiter ohne eigene Motorsäge - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Forstarbeiter mit eigener Motorsäge - 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Förster und Berufsjäger im Revierdienst - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 1.725,00 jährlich
Hausbesorger - 15 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 3.504,00 jährlich
Heimarbeiter - 10 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.628,00 jährlich
Verteter - 5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 jährlich
Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung - 15 % der Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,00 jährlich, höchstens € 2.628,00 jährlich.
Erstreckt sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der Werbungskostenpauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren. Vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag, ausgenommen bei Vertretern. Zur Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalenderjahres herangezogen.

Jahresbruttobezug
- Steuerfreie Bezüge
- Steuerbegünstigte Sonderzahlungen
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= Bemessungsgrundlage für Werbungskostenpauschalbeträge

News Quelle: Steuerverein

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