Verordnung zu § 236 BAO (Unbilligkeit der Einhebung)
Im Jahr 2002 wurde in die Bundesabgabenordnung (§ 117 BAO) eine
Schutzbestimmung aufgenommen, welche die Steuerpflichtigen insbesondere bei
nachträglichen Änderungen von Steuerbescheiden vor
rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung der Steuergesetze
(insbesondere durch Änderungen von Richtlinien des BMF oder durch Änderungen
der höchstgerichtlichen Judikatur) schützen soll. Diese Bestimmung wurde allerdings
vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 2.12. 2004 als
verfassungswidrig aufgehoben. Im Dezember 2005 hat das BMF nunmehr als
Ersatzregelung für die Aufhebung des § 117 BAO eine Verordnung zu § 236 BAO
(Nachsicht von Steuern wegen Unbilligkeit der Einhebung) erlassen. Die
Verordnung läuft darauf hinaus, dass für Steuernachforderungen wegen
rückwirkender Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen über Antrag
des Steuerpflichtigen wegen sachlicher Unbilligkeit eine
Nachsicht gewährt werden soll.
Quelle: ÖGWT
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