Verordnung zu § 236 BAO (Unbilligkeit der Einhebung)

Im Jahr 2002 wurde in die Bundesabgabenordnung (§ 117 BAO) eine Schutzbestimmung aufgenommen, welche die Steuerpflichtigen insbesondere bei nachträglichen Änderungen von Steuerbescheiden vor rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung der Steuergesetze (insbesondere durch Änderungen von Richtlinien des BMF oder durch Änderungen der höchstgerichtlichen Judikatur) schützen soll. Diese Bestimmung wurde allerdings vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 2.12. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Im Dezember 2005 hat das BMF nunmehr als Ersatzregelung für die Aufhebung des § 117 BAO eine Verordnung zu § 236 BAO (Nachsicht von Steuern wegen Unbilligkeit der Einhebung) erlassen. Die Verordnung läuft darauf hinaus, dass für Steuernachforderungen wegen rückwirkender Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen über Antrag des Steuerpflichtigen wegen sachlicher Unbilligkeit eine Nachsicht gewährt werden soll.


Quelle: ÖGWT


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