Zeugengebühren: Anspruch geltend machen !
Die
Finanzbehörde nimmt immer wieder Personen als Auskunftspersonen und
Zeugen in Anspruch und verlangt - berechtigterweise - nicht nur die
Erteilung von Auskünften, sondern oft auch die Anfertigung von Kopien
oder Dateiausdrucken.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen bindet Ressourcen sowie die Zeit des Unternehmers und verursacht mitunter nicht unbeachtliche Kosten. Dafür sind Entschädigungen vorgesehen. Die Abgabenbehörde ist zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet und muss auf dieses Recht auch bei der Vorladung von Zeugen und Auskunftspersonen hinweisen. Bei mündlichen Aussagen werden Zeugengebühren auch regelmäßig geltend gemacht. Obwohl die Ersatzpflicht auch für schriftliche Auskünfte und Zeugenaussagen gilt, sieht das Gesetz für diesen Fall leider keine Hinweispflicht vor. Vielleicht ist das der Grund, warum in der Praxis die Betroffenen ihre Ansprüche nur sehr selten geltend machen.
Die Erfüllung dieser Verpflichtungen bindet Ressourcen sowie die Zeit des Unternehmers und verursacht mitunter nicht unbeachtliche Kosten. Dafür sind Entschädigungen vorgesehen. Die Abgabenbehörde ist zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet und muss auf dieses Recht auch bei der Vorladung von Zeugen und Auskunftspersonen hinweisen. Bei mündlichen Aussagen werden Zeugengebühren auch regelmäßig geltend gemacht. Obwohl die Ersatzpflicht auch für schriftliche Auskünfte und Zeugenaussagen gilt, sieht das Gesetz für diesen Fall leider keine Hinweispflicht vor. Vielleicht ist das der Grund, warum in der Praxis die Betroffenen ihre Ansprüche nur sehr selten geltend machen.
Quelle: SWK-online
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