Meldeverpflichtung gem. Meldeverordnung ZABIL 1/2005

Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer !

Bereits am 1. Jänner 2006 ist die Meldeverordnung ZABIL 1/2005 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Kraft getreten.

Gemäß § 6 (1) des Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003 ist die Oesterreichische Nationalbank verpflichtet,

1. die Zahlungsbilanz Österreichs
2. die Statistik betreffend die internationale Vermögensposition
3. die Direktinvestitionsstatistik sowie
4. alle Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser
Statistiken darstellen,

zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck ist die OeNB berechtigt, von inländischen natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit Auskünfte und Meldungen einzuholen.

Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 des Devisengesetzes 2004 hat die OeNB die Meldeverordnung ZABIL 1/2005 erlassen, aufgrund der die Meldepflichtigen bestimmt und verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.

Die Meldeverordnung ZABIL 1/2005 bezieht sich auf die Meldung bestimmter, in der Beilage zur Verordnung angeführter grenzüberschreitender Dienstleistungen (siehe im Detail Abschnitt 1.2. der Verordnung). Die Meldepflicht ist auf Basis von Schwellenwerten festgelegt. Der in der Meldeverordnung definierte Schwellenwert liegt abhängig vom Wirtschaftsbereich, dem das Unternehmen schwerpunktmäßig zugeordnet ist, für Dienstleistungsexporte bzw. Dienstleistungsimporte bei 200.000 EUR oder 50.000 EUR (siehe im Detail Abschnitt 2.2. der Verordnung).

Die Meldepflicht durch Überschreiten des Schwellenwertes wird begründet, wenn
- im vorangegangenen Kalenderjahr der Schwellenwert überschritten wurde, für alle Meldeperioden (Quartale) des Berichtsjahres
- im vorangegangenen Kalenderjahr der Schwellenwert unterschritten wurde und dieser im Laufe des Berichtsjahres erreicht oder überschritten wird, ab dem Quartal des Erreichens oder Überschreitens. Das Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwertes im Berichtsjahr begründet gleichzeitig eine Meldeverpflichtung für das Folgejahr.

Verstöße gegen die Meldepflicht stellen eine Verwaltungsübertretung dar und können mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Meldepflichtig sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die

- ihren Sitz / Wohnsitz im Inland haben
- schwerpunktmäßig bestimmte Wirtschaftstätigkeiten gemäß ÖNACE 2003 (siehe im Detail die Abschnitte 1.6. und 2.1. der Verordnung) oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten und
- grenzüberschreitende Dienstleistungen für das Ausland erbringen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen, wenn in dem den Meldeperioden vorangegangenen Kalenderjahr bestimmte Schwellenwerte überschritten wurden (siehe Abschnitt 2.2. der Verordnung).

Die Meldungen sind vierteljährlich in der Gliederung nach Partnerländern (spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats) und jährlich in der Gliederung nach Dienstleistungsarten (spätestens am 15. Februar des Folgejahres) an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten. Alternativ können die Meldungen vierteljährlich in der Gliederung nach Partnerländern und Dienstleistungsarten auf elektronischem Weg übermittelt werden. (http://www.netquest.at) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zur Jahresmeldung.

Darüber hinaus bestehen spezielle Meldevorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (siehe im Detail Abschnitt 3 der Verordnung).

Die Meldevordrucke für die zu erstattenden Meldungen samt Erläuterungen können kostenlos bezogen werden bei der

Oesterreichischen Nationalbank
1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 3
Telefonnummer: +43 (1) 404 20 - 4444
Fax: +43 (1) 404 20 - 5498

oder bei der von der OeNB beauftragten

Bundesanstalt Statistik Österreich
1110 Wien, Guglgasse 13
Telefonnummer: +43 (1) 711 28 - 7272
Fax: +43 (1) 711 28 - 7775

Darüber hinaus können die Meldevordrucke samt Erläuterungen sowie die vorgegebenen Standards für die Meldungen auf elektronischem Weg über folgende Internet-Adressen abgerufen werden:

www.oenb.at/de/stat_melders/zabil_neu/zahlungsbilanz__bitte_melden.jsp

http://www.statistik.at/netquest/index.shtml


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